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1249. Juni 26. Breslau.

Joh. et. Pauli.

Heinrich (III.) bestätigt unter Transsumirung der in No. 668 angeführten Verhandlungen die in der Egidiuskirche zu Breslau geschlossene Vereinbarung über die Kompetenzen des herzoglichen Burggrafen in Militsch und des Burggrafen des Kapitels. Alle Gerichtsgefälle im Flecken Militsch und bis zu dem Nadelwalde gegen Breslau und auf der anderen Seite über den Graben bis zur Brücke, stehen dem Burggrafen der Kirche zu, doch sollen beide Kastellane theilen, wenn ein herzoglicher Unterthan in diesem Bezirke auf handhafter That ergriffen wird. Die Unterthanen der Kirche werden ausschliesslich von ihrem Kastellan gerichtet; wenn Jemand aus dem einen Antheile gegen Jemanden aus dem anderen klagt, so zieht der Kastellan auf Seite des Klägers zwei Drittel, der andere ein Drittel. Bei Geldzahlungen, welche von der ganzen Gemeinde eingetrieben werden, zieht jeder Kastellan in seinem Antheile die dahin fallende Kate ein. Kriminalsachen zahlen dem, zu dessen Kastellanei der Delinquent gehört. Geld von der Mord sühne empfängt, wenn der Tödter und der Getödtete demselben Antheile angehören, dessen Kastellan, wo nicht, zwei Drittel der Kastellan auf Seite des Getödteten. In dem Flecken Militsch selbst und zwar am ersten Pfingsttage steht dem Kastellan der Kirche alles Strafgeld für Kampf und Todtschlag zu. Wenn einer oder zwei aus dem Militscher Gefängniss entfliehen, zieht die Busse von den Gefängnisswärtern der Kastellan der Kirche, wenn mehrere, weil dann die Sache 50 Mark erreicht, der Herzog. Die Vollstreckung aller Leib- und Lebensstrafen hat der Kastellan der Kirche und auch die Ausführung der Feuer- und Wasserprobe anzuordnen. Der Biberfang in der Barith (Bartsch) und die Gefalle und Streitigkeiten darüber, der Hopfen längs des ganzen Flusses, auch an der Burg aller Zoll, die Schenken, das Marktrecht in dem Flecken Militsch, das Jagdrecht in der ganzen Burggrafschaft Militsch steht allein dem Kastellan der Kirche zu, obwohl auch der Herzog dort zu jagen pflegt. Auch kommen prinzipiell alle Gerichtsgefälle diesem zu.

Z. Desprin Deputirter des Herzogs, Graf Jaza, Bodevoyus, Muchinus, Othesl., Berold, Dobesl., Petrco, Povirgo, Radah, Thidricus, Sdizl., Mart. u. v. a. Laien, und die Breslauer Kanoniker: Lorenz dec., Bogusl. cant., Mart, mag., Nic. archid., Nic. Ricardi, Ecardus, Vilhelm, Idizlaus clericus, Egid. u. a. V.


Tzschoppe und Stenzel 315 aus dem lib. nig. des Dom-Archivs und darnach Haeusler Urk. zur Gesch. des F. Oels S. 80.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.